Gegen den Kläger war ein unbefristetes Stadionverbot für das Spardabank-Hessen-Stadion am Offenbacher Bieberer Berg ausgesprochen worden.
Mit seiner Klage möchte der Kläger die Aufhebung des Stadionsverbotes erreichen.
Den Streitwert für diese Klage hat das AG Offenbach mit Beschluß vom 15.03.2013 (380 C 502/12) auf 10.532 € festgesetz.
Diese Wertfestsetzung begründet das Gericht wie folgt:
In der Sache geht es dem Kläger um die Beseitigung des von der Beklagten ausgesprochenen unbefristeten Stadionverbotes und damit darum, weiter gegen Entgelt die Spiele des OFC im Stadion am Bieberer Berg besuchen zu dürfen. Eine entsprechende Anwendung des § 8 ZPO passt auf diesen Fall nicht, da die Regelung auf Konstellationen zugeschnitten ist, in denen die streitige Zeit des Nutzungsverhältnisses genau bestimmt werden kann. Insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache des Jahresentgelts begrenzt. Demgegenüber kommt dieser Begrenzung nicht die Aufgabe zu, den Wert bei Verträgen unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen. In derartigen Fällen ist eine entsprechende Anwendung des § 9 ZPO geboten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 867, 869). Um eine vergleichbare Konstellation geht es auch hier, weil der Kläger sich darauf beruft, von der Beklagten gegen Entgelt auf unbestimmte Zeit Zutritt zum Stadion verlangen zu können. Dabei kann er sich darauf stützen, dass der Veranstalter bei Fußballspielen in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann gegen Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion gewährt. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2. Abs. 1 GG i. V. m. Art.1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen (vgl. BGH, NJW 2010, 534, 535 Tz. 13). Es liegt hier also so wie in den Fällen, in denen sich ein Wohnraummieter darauf beruft, dass eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und die ihn schützenden Vorschriften die Annahme nicht zulassen, dass der Vertrag in jedem Fall von dem Vermieter zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden kann. Die entsprechende Anwendung des § 9 ZPO hat zur Folge, dass der Streitwert mit dem dreieinhalbfachen des Saisonpreises der Dauerkarte von 3.510,50 € und damit mit einem Betrag von 10.532,00 € zu bewerten ist. Das Abstellen auf den Saisonpreis für die Dauerkarte ist sachgerecht, weil die Möglichkeit des Zutritts zum Stadion auf dem vom Kläger gewünschten Sitzplatz und der nur für Mitglieder des VIP-Kickers Club Gold zugänglichen Bereiche damit untrennbar verbunden ist. Dies zeigt sich darin, dass im Falle einer Wirksamkeit des Stadionverbots auch eine außerordentliche fristlose Kündigung des Dauerschuldverhältnisses über den Sitzplatz im Stadion und die Mitgliedschaft im VIP-Kickers Gold Club möglich wäre (vgl. BGH, NJW 2010, 534, 537 Tz. 28). Zu demselben Ergebnis würde man auch gelangen, wenn man § 3 ZPO anwenden und zur Ausübung des Ermessens den Rechtsgedanken des § 9 ZPO heranziehen würde.