Das Sozialgericht Frankfurt hat sich in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2006 in dem Verfahren S 8 U 3800/03 mit der Frage beschäftigt, wann bei Betreuung eines Pferdes Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist.
Es hat hierzu ausgeführt, dass dann, wenn die Betreuung eines fremden Pferdes vorwiegend im eigenen Interesse steht, kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII besteht. Hiervon sei auszugehen, wenn die Klägerin ohnehin einen Reitausflug machen wollte, ihr eigenes Pferd nicht geritten werden könne und die Klägerin schon mehrfach darum gebeten hat, das betreffende Pferd ausreiten zu dürfen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin aufgrund eines Arbeitsunfalls Verletztenrente zu gewähren ist.
Die Klägerin, die seit ihrem 9. Lebensjahr Reitsport betreibt, war bis zum Unfall am 12.3.1999 eine begeisterte Reiterin, die praktisch ihre gesamte Freizeit mit dem Reitsport verbrachte.
Am Unfalltag ritt die Klägerin mit dem Pferd C. aus. Halterin dieses Pferdes ist Frau H. A.. Darüber hinaus besteht eine Reitbeteiligung seitens Frau K. T., welche am Unfalltag, an welchem sie für das Pferd zuständig war, ebenso wie Frau A., verhindert war.
Die Klägerin unternahm am Unfalltag gegen 19.10 Uhr gemeinsam mit Frau z. F., mit welcher sie häufiger gemeinsam ausgeritten ist, einen Reitausflug. Als sich das Pferd erschreckte und stieg, verlor es das Gleichgewicht, stürzte rückwärts um und fiel dabei auf die am Boden liegende Klägerin, welche schwerste Schädel- und Hirnverletzungen erlitt.
Mit Bescheid vom 25.10.2002 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab, da es sich bei dem Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall handele. Um von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ausgehen zu können, müsse es sich um eine ernstliche, dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmende Tätigkeit handeln. Die Tätigkeit müsse dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen. Dies liege dann vor, wenn die Handlungstendenz des Tätigen zum Unfallzeitpunkt fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens „privater Reittierhaltung“ gerichtet sei. Würden dagegen wesentlich eigene Angelegenheiten verfolgt, handele die Betroffene eigenwirtschaftlich. Ausschlaggebend für die Beurteilung sei die mit dem Tun verbundene Handlungstendenz der Tätigen, selbst dann, wenn sich das Tun objektiv als arbeitnehmerähnlich darstelle. Nach der Aussage von Frau z. F. sei der Reitausflug im Vorfeld geplant gewesen. Da das Pferd der Klägerin erkrankt gewesen sei, habe sie ein Ersatzpferd gesucht, um den Reitausflug gemeinsam durchführen zu können. Die Klägerin sei froh gewesen, das Pferd von Frau A. reiten zu können. Gleichzeitig habe sie mit dem Ausritt Frau T. auf Bitten bei der Betreuung des Pferdes ausgeholfen. Das Pferd von Frau A. sei der Klägerin vertraut gewesen, da sie es bereits öfter auf eigenen Wunsch geritten sei. Sie hätte auch schon einmal das Pferd des Landwirts ausgeliehen, in dessen Stallungen die Pferde von Frau A. und der Klägerin untergestellt gewesen seien, wenn ihr eigenes Pferd nicht ausgeritten werden konnte. Die Klägerin habe das Pferd von Frau A. am Unfalltag vorwiegend geritten, um den mit Frau z. F. geplanten Ausritt durchführen und damit ihrem Hobby Reitsport nachgehen zu können. Damit sei die Handlungstendenz in erster Linie nicht fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens „private Reittierhaltung“ von Frau A. gerichtet gewesen. Die Klägerin habe vielmehr im Wesentlichen eigene Interessen verfolgt. In der Gesamtschau sei die Tätigkeit am Unfalltag daher nicht arbeitnehmerähnlich gewesen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen habe. Maßgeblich sei, dass die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehe. Darüber hinaus komme der Handlungstendenz eine erhebliche Bedeutung zu. Diese sei von den Motiven für den Entschluss, tätig zu werden, zu unterscheiden. Die Beklagte habe sich bei ihrer Bewertung allein auf die Aussage von Frau z. F. gestützt. Die Angaben der Frau T. seien hingegen unberücksichtigt geblieben. Es werde nicht bestritten, dass die Möglichkeit des Ausritts auch der Klägerin gelegen kam. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass ausweislich der Stellungnahme von Frau T. die Initiative von dieser ausgegangen sei. Die Klägerin sei damit ausdrücklich angesprochen worden, um Frau T. und Frau A. auszuhelfen. Die Tätigkeit habe damit objektiv dem Unternehmen der Frau A. gedient und der Klägerin insoweit genützt, als sie ihrem Reitsporthobby nachgehen konnte. Liegen verschiedene subjektive Handlungstendenzen vor, so seien diese hinsichtlich ihrer Intensität gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Abwägung sei in dem angefochtenen Bescheid nicht oder nur unzureichend vorgenommen worden. Die Klägerin habe das Pferd zuvor schon mehrfach geritten, wobei jeweils die Initiative von Frau T. ausgegangen und ihr eigenes Pferd nicht erkrankt gewesen sei. Die Klägerin habe als sehr gewissenhafte und erfahrene Reiterin gegolten und sei deswegen von Frau A. gebeten worden, auszuhelfen und ihr Pferd auszureiten. Frau K., die Mutter der Klägerin, habe bestätigt, dass die früheren Ausritte auf Anfragen von Frau T. beruht hätten und von Frau A. genehmigt worden seien. Dies mache deutlich, dass die objektiv erbrachten Leistungen zugunsten des Unternehmens der Frau A. eine etwaige subjektive Handlungstendenz der Klägerin, ihrem Reithobby nachzugehen, ihrer Intensität nach erheblich überwiegen würden. Ferner mache dies deutlich, dass auch die subjektive Handlungstendenz der Klägerin darauf ausgerichtet gewesen sei, Frau A. zu unterstützen. Diese Tendenz überwiege deutlich das Eigeninteresse der Klägerin an dem Ausritt. Dass das Pferd der Klägerin am Unfalltag verletzt gewesen sei, stelle lediglich einen Zufall dar. Die Klägerin hätte auch dann ausgeholfen, wenn ihr Pferd nicht verletzt gewesen wäre. Den Ausführungen von Frau T. komme ein erheblich größeres Gewicht zu als den Angaben der Frau z. F., da Frau T. selbst viel näher am Geschehen dran gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der erforderliche innere Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen liege schon dann nicht mehr vor, wenn eine Person mit ihrem Tun wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten verfolgt. Die Mitteilung von Frau A. mit Schreiben vom 15.6.2003 spreche eindeutig dafür, dass die Klägerin das Pferd nicht geritten habe, um fremdbestimmt für Frau A. tätig zu sein, sondern weil sie das Pferd gerne geritten habe. Es sei unerheblich, ob die Klägerin von Frau T. gefragt worden sei, ob sie das Pferd reiten wolle. Die Klägerin habe das Pferd zum Unfallzeitpunkt in erster Linie geritten, um den mit Frau z. F. geplanten Ausritt durchführen und damit ihrem Hobby Reitsport nachgehen zu können.
Die hiergegen erhobene Klage begründet die Klägerin damit, dass entgegen der Auffassung der Beklagten ein Arbeitsunfall vorliege. Die Beklagte habe die notwendige Abwägung weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid pflichtgemäß vorgenommen. Die Klägerin habe den Ausflug mit Frau z. F. erst dann geplant, nachdem sie bereits Frau T. zugesagt hatte, sich an diesem Tag um das Pferd der Frau A. zu kümmern. Damit sei der Reitausflug nur „bei Gelegenheit“ der Verrichtung der fremdwirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt worden. Auch in den vorherigen sechs Fällen sei die Initiative stets von Frau T. oder von Frau A. ausgegangen. Dies stehe auch nicht im Gegensatz zur Stellungnahme von Frau A. vom 15.6.2003. Denn auch diese bestätige, dass das Pferd nur dann von der Klägerin geritten worden sei, wenn bei Frau A. und Frau T. es zu Engpasssituationen gekommen sei. Die Klägerin sei nicht an die Halterin oder die Reitbeteiligung herangetreten, um zu fragen, ob sie das Pferd reiten dürfe. Dies werde auch von Frau A. bestätigt. Die Klägerin habe das Pferd der Frau A. auch dann bewegt, wenn ihr eigenes Pferd nicht verletzt gewesen sei. In dem fraglichen Reitstall herrsche ein kollegiales Klima, in welchem in den so genannten Engpasssituationen stets der eine Reiter dem anderen Reiter aushelfe. Die Stellungnahme der Frau A. gegenüber der Haftpflichtversicherung sei wenig aussagekräftig. Es sei falsch, dass Frau A. der Klägerin auf deren eigenen Wunsch hin gestattet habe, ihr Pferd zu reiten. Die Tatsache, dass die Klägerin begeisterte Reiterin gewesen sei, stehe einem fremdwirtschaftlichen Handeln nicht entgegen. Die Beauftragung der Klägerin sei vielmehr gerade wegen ihrer Qualifikation und Zuverlässigkeit erfolgt. Es sei unerheblich, dass die Klägerin gerne ausgeholfen habe. Auch die fremdwirtschaftlich gerichtete Unterstützung eines Unternehmens könne mit Freude ausgeübt werden. Die Aussage der Frau z. F., das Pferd sei in erster Linie ausgeliehen worden, um wieder einmal gemeinsam aus reiten zu können, sei schlichtweg falsch.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 25.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Reitunfall der Klägerin vom 12.3.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin Leistungen im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Klägerin nicht darum gebeten worden sei, das Pferd von Frau A. zu reiten. Vielmehr sei sie gefragt worden, ob sie es reiten möchte. Da sie das Pferd gerne geritten sei, habe sie das Angebot auch dankend angenommen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten verfolgt habe. Wenn auch fast jede Tätigkeit einem Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII dienlich sei, so lasse sich allein hieraus kein Versicherungsschutz begründen. Vielmehr sei die Tätigkeit ihrer Intensität nach zu überprüfen, ob eigene Belange oder Zwecke eines Unternehmers verfolgt würden. Dass hier ein Auftrag im eigentlichen Sinne nicht vorgelegen habe, sei schon allein aus den Umständen der gegenseitigen Hilfeleistungen, wie sie unter Reiterkollegen üblich seien, zu entnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Unfall der Klägerin am 12.3.1999 ist kein Arbeitsunfall gewesen.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Eine solche versicherte Tätigkeit hat jedoch zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zur Überzeugung der Kammer nicht vorgelegen.
Die Klägerin gehörte unstreitig nicht zu den Beschäftigten und damit Kraft Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherten. Sie gehört auch nicht zu dem Personenkreis, der gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII „wie Beschäftigte“ versichert ist. Nach dieser Norm werden Personen wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens geschützt. Es wird aber keine Versicherung aus Billigkeit oder als allgemeine Volksversicherung für sonstige andere nützliche Tätigkeiten gewährt, wenn einzelne Merkmale des Abs. 1 Nr. 1 fehlen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 66; Ricke, Kasseler Kommentar, § 2 Anm. 103). Mit § 2 Abs. 2 SGB VII wird aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstreckt, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 5.7.2005, SozR 4-0000, ständige Rechtsprechung). Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG a. a. O., m. w. Nw.).
Eine solche eigenen Zwecken dienende und damit unternehmerähnliche Tätigkeit hat die Klägerin im Unfallzeitpunkt ausgeübt. Die Klägerin war eine begeisterte Reiterin, die einen Großteil ihrer Freizeit mit dem Reitsport verbrachte. Am Unfalltag wollte sie mit ihrer Freundin zusammen ausreiten. Da ihr eigenes Pferd krank war, kam es ihr sehr gelegen, das Pferd C. reiten zu können. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin von Frau T. um die Betreuung des Pferdes gebeten worden ist. Denn im Vordergrund steht vorliegend das ausgeprägte Interesse der Klägerin, das Pferd C. zu halten. So hat Frau z. F. unter dem 23.3.1999 angegeben, dass das Pferd in erster Linie „ausgeliehen“ worden ist, um wieder einmal gemeinsam ausreiten zu können. Die Klägerin habe ein Ersatzpferd für den Ausritt gesucht und sei froh gewesen, dass sie das Pferd von Frau A. reiten konnte. Frau A. hingegen hat unter dem 15.7.2003 bestätigt, dass die Klägerin C. sehr gerne geritten hat, aber nie darum gebeten worden sei das Pferd zu reiten. Dem steht auch die Angabe der Frau T. nicht entgegen. Denn auch sie hat angegeben, dass die Klägerin aufgrund der Erkrankung ihres eigenen Pferdes froh gewesen sei, C. reiten zu dürfen. Der dringende Reitwunsch der Klägerin ist ein wesentliches Kriterium dafür, dass die Klägerin bei der Unfall bringenden Verrichtung rechtlich wesentlich allein ihr privates Vergnügen am Reiten verfolgte (vgl. BSG, Urt. v. 30. Juni 1993, Az: 2 RU 40/92 – juris). Daher geht die Kammer davon aus, dass die Tätigkeit der Klägerin nur zu einem geringem, zu vernachlässigenden Maße mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung erfolgt ist.
Darüber hinaus handelt es sich vorliegend bei der Betreuung des Pferdes um eine im Rahmen enger persönlicher Beziehungen durchgeführte Gefälligkeitshandlung. Gefälligkeiten scheiden zwar nicht von vornherein als arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten aus. Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind, besteht kein Versicherungsschutz (s. LSG NRW, Urt. v. 6.2.2002, Az: L 17 U 186/01 – juris, m. w. Nw.). Für die Klägerin handelte es sich bei der Betreuung des Pferdes um einen solchen selbstverständlichen Hilfsdienst. Für die Klägerin war es eine Selbstverständlichkeit, in einer Engpasssituation einer anderen Reiterin auszuhelfen. Dies entsprach nach dem Vortrag der Klägerin dem kollegialen Klima in dem fraglichen Reitstall.
Die ENtscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.