Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt wird nicht wegen des Versuchs bestraft. Dies bestimmt § 24 StGB. Allerdings ist ein solcher strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist.
Mit der Frage wann der Versuch Fehlgeschlagen ist hat sich der BGH in seiner Entscheidung vom 11. März 2014 (1 StR 735/13) befasst und diesbezüglich festgestellt:
a) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält.
Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), so dass ein
Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausscheidet.Mithin kommt es auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 411/12; BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 4 StR 8/03; BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273).